ASVG § 252 Abs 2 Z 1, ASVG § 107 Abs 1
Beginnt ein Maturant im Herbst nach der abgelegten Reifeprüfung ein seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Hochschulstudium, so sind die zwischen dem Monat der Reifeprüfung und dem Semesterbeginn gelegenen Monate als Ferienmonate zu beurteilen, während deren die Kindeseigenschaft weiterbestanden hat.