StGB § 5, StGB § 108, StGB § 146, StGB § 147
Unwahre Parteibehauptungen gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen sind auch ohne zusätzliche Täuschungsmittel schon dann geeignete Täuschungshandlungen iSd § 146 StGB, wenn in dem betreffenden Verfahren eine Überprüfung de facto nicht stattgefunden hat.