JN § 42, JN § 93, JN § 99, ZPO § 11 Z 1
Das Vorliegen eines inländischen (gesetzlichen) Gerichtsstandes bildet nur ein Indiz für die inländische Gerichtsbarkeit (iS „internationaler Zuständigkeit“), die ihrerseits erst bei ausreichender Inlandsbeziehung bejaht werden kann („Indikationentheorie“).