ABGB § 1344, ABGB § 1346
Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Gutstehers am Grundgeschäft spricht dafür, daß dieser der Schuld beitreten wollte. Das Fehlen eines solchen Interesses deutet darauf hin, daß Bürgschaft gemeint war.
Auch in diesem Fall ist aber Schuldbeitritt anzunehmen, wenn der Gutsteher wußte, daß der Schuldner in absehbarer Zeit nicht werde zahlen können.