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Haftung für Wasserrohrbruch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 40 Heft 1 v. 1.1.1989

ABGB § 1318

Für Schäden durch einen Wasserrohrbruch wird nur ausnahmsweise nach § 1318 ABGB gehaftet, wenn besondere Umstände vorlagen, die einen Wasserrohrbruch nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich machten, und der Schädiger nicht beweist, daß eine solche Gefahr hier doch nicht bestand.

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