vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offenlegungspflicht - Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 39 Heft 1 v. 1.1.1989

ABGB § 1017

Wer nicht offenlegt, daß er als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, handelt in seinem eigenen Namen.

Einer Offenlegung bedarf es bei unternehmensbezogenen Geschäften nicht. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Handelnde offenkundig (dh erkennbar) im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt; damit berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!