ABGB § 1017
Wer nicht offenlegt, daß er als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, handelt in seinem eigenen Namen.
Einer Offenlegung bedarf es bei unternehmensbezogenen Geschäften nicht. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Handelnde offenkundig (dh erkennbar) im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt; damit berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger.