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Anspruch auf Verwendung einer Fremdsprache nur bei mündlichem, nicht im Schriftverkehr mit Behörden

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1989, 803 Heft 12 v. 1.12.1989

B-VG Art 8, AVG 1950 § 39a, MRK Art 6, österr Vorbehalt zu Art 5 MRK, AVG 1950 § 71 Abs 1 lit a

Durch § 39 a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.1)1)Gleich auch Erk VwGH 11.1.1989, 88/01/0188, in diesem Heft S 804.

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