AVG 1950 § 39a, AVG 1950 § 63 Abs 4
Aus der Fähigkeit eines Fremden, sich im normalen Leben hinreichend verständigen zu können, kann noch nicht darauf geschlossen werden, er sei auch in der Lage, verfahrensrechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen insb eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozeßrechtliche Situation zu begreifen.