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Keine „Risikohaftung“ des Dienstgebers für Kfz-Schäden von Bundesbeamten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 734 Heft 11 v. 1.11.1989

JN § 42 Abs 1, ASGG § 54, ASGG § 50 Abs 1, ASGG § 51 Abs 1, ABGB § 1014, ABGB § 1151, GehaltsG 1956 § 20, § 153 III. TN zum ABGB

Über einen Feststellungsantrag nach der erstgenannten Gesetzesstelle ist in merito nur zu entscheiden, wenn nach dem Inhalt des Antrages ein auf den Rechtsweg gehöriger Anspruch erhoben wird.

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