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Schlichtes Fotografieren, Identitätsfeststellung sowie bloßes Aufbewahren von Daten keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1989, 642 Heft 10 v. 1.10.1989

B-VG Art 144 Abs 1, MRK Art 13, StGG Art 12, MRK Art 11

Das schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt

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