§ 3 Abs 1 G über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, VwGG § 34 Abs 1
Der Schutz des Namens gewährt dem Namensträger weder einen Rechtsanspruch auf Ausschluß jedes Dritten von diesem Namen noch auf Nichtbewilligung einer Namensänderung.
§ 3 Abs 1 G über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, VwGG § 34 Abs 1
Der Schutz des Namens gewährt dem Namensträger weder einen Rechtsanspruch auf Ausschluß jedes Dritten von diesem Namen noch auf Nichtbewilligung einer Namensänderung.