ASVG § 114 Abs 1, StGB § 133, StPO § 263 Abs 2
Die Tathandlung des Vergehens des vorsätzlichen Vorenthaltens einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge eines Dienstnehmers setzt weder die Zueignung derselben, noch einen Bereicherungsvorsatz voraus; die Strafbarkeit wird weder durch einen präsenten Deckungsfonds, noch durch tätige Reue ausgeschlossen.