ABGB § 1096, ABGB § 1097, MRG § 3, MRG § 6, MRG § 16, MRG § 43
Der in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen, den damals geltenden Zinsregelungsvorschriften nicht unterliegenden Mietvertrag vereinbarte Ausschluß der sich aus den §§ 1096 f ABGB ergebenden Vermieterpflichten und die gleichzeitig vom Mieter übernommene Verpflichtung zur Instandhaltung des Mietobjekts sind auch seit dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam.