MRG § 3, MRG § 16, MRG § 27 Abs 1 Z 1
Die vom MRG im Hinblick auf die Ausstattung der Wohnung festgesetzten Höchstmietzinse sind das Entgelt für die Zurverfügungstellung einer Wohnung bestimmten Standards; neben diesen Höchstmietzinsen darf daher kein weiteres Entgelt für die Erreichung jenes Standards, der den Mietzins erst rechtfertigt, begehrt werden.