B-VG Art 17, B-VG Art 94, B-VG Art 144 Abs 1, JugendwohlfahrtsG (JWG) § 26 Abs 2
Es kann nicht im Belieben des Gesetzgebers stehen, Zwangsakte von Verwaltungsbehörden einfach zu privatrechtlichen Tätigkeiten zu erklären und so das Verbot der Trennung von Justiz und Verwaltung zu unterlaufen.