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§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 471 Heft 7 v. 1.7.1988

ZPO § 530 Abs 1 Z 5

Hat der Gesetzgeber die Lösung einer Vorfrage den Gerichten entzogen und zwingend der Verwaltungsbehörde zugewiesen, dann stellt die nachträgliche Änderung des Bescheides der Verwaltungsbehörde analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsgrund dar1)1)In einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien hielt der OGH in seiner E vom 15.7.1987, 14 Ob A 18/87, unter Verweisung auf die Begründung des hier abgedruckten Urteils an dieser Rechtsmeinung fest: Dort hatte der Kl die Aufhebung einer von der Bekl über ihn verhängten Suspendierung begehrt. Die Klage wurde im Hinblick auf die bereits erfolgte und mit Bescheid des Landeshauptmannes nachträglich genehmigte Kündigung des Kl wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Nach Abänderung dieses Bescheides begehrte der Kl – mit Erfolg – auch im Parallelverfahren die Wiederaufnahme (Anm der Red)..

OGH, 15.07.1987, 9 ObA 13/87

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