ABGB § 914, ABGB § 915
Bei einer Pensionszusage handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Eine derartige Vereinbarung ist nach den vorgenannten Bestimmungen auszulegen.
Bei Vorliegen eines Pensionsvertrages führt die Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn dieser Fall im Vertrag nicht vorgesehen ist, nicht zum Erlöschen des Pensionsanspruches. Die Frage des Anfalles und der Höhe der Betriebspension läßt sich diesfalls nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung lösen.