MRG § 29 Abs 1 Z 3, ABGB § 1114, ZPO § 569
In den Fällen des § 29 Abs 1 Z 3 lit b–d MRG müssen sowohl die Vereinbarung über das Erlöschen des Mietvertrags durch den Ablauf der bedungenen Zeit als auch die Vereinbarung über die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer schriftlich getroffen werden, um eine Beendigung des Vertrags zum ursprünglichen oder verlängerten Endtermin durch bloßen Zeitablauf zu bewirken.