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Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO

AufsätzeUniv.-Doz. Mag. Dr. Daphne-Ariane SimottaJBl 1988, 423 Heft 7 v. 1.7.1988

11. Vergleich zwischen dem Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO und dem (Revisions-)Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß

Die beiden Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Ziele und Wirkungen: Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO ist auf die „Aufhebung“86)86)Zur Frage, ob die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses nicht in Wahrheit eine Abänderung ist, s Pkt 6. des Zurückweisungsbeschlusses und die Überweisung der Klage an das vom Kläger namhaft gemachte, nicht offenbar unzuständige Gericht gerichtet. Das Verfahren wird vor dem Adressatgericht nahtlos so fortgesetzt, als ob die Klage dort von Anfang an eingebracht worden wäre. Die Frage, ob das ursprünglich angerufene Gericht nicht doch zuständig ist, bleibt ungeklärt.

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