11. Vergleich zwischen dem Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO und dem (Revisions-)Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß
Die beiden Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Ziele und Wirkungen: Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO ist auf die „Aufhebung“86) des Zurückweisungsbeschlusses und die Überweisung der Klage an das vom Kläger namhaft gemachte, nicht offenbar unzuständige Gericht gerichtet. Das Verfahren wird vor dem Adressatgericht nahtlos so fortgesetzt, als ob die Klage dort von Anfang an eingebracht worden wäre. Die Frage, ob das ursprünglich angerufene Gericht nicht doch zuständig ist, bleibt ungeklärt.