II. Entscheidungsmöglichkeiten nach der Regierungsvorlage
1. Nach § 6 Z 5 der RV kann „die bedingte Strafnachsicht ... auch in Ansehung nur eines Teiles der zu verhängenden Geldstrafe erfolgen“. Diese spezielle Regelung, die 1983 bei der Ausarbeitung der RV eine Neuerung darstellte, ist inzwischen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 mit § 43 a StGB im Erwachsenenstrafrecht verankert worden und gilt damit auch für das Jugendstrafrecht.