Art 8 Nr 21 der 4. EVHGB, ABGB § 918
Auch im Bereich des allgemeinen Zivilrechts schließt die Übergabe der Kaufsache unter Stundung des Kaufpreises den Rücktritt des Verkäufers wegen Verzugs des Käufers aus. Das gilt auch, wenn nur ein Teil des Kaufpreises gestundet ist.