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§ 282 nF ABGB; Art 5 Abs 4 MRK

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 105 Heft 2 v. 1.2.1988

nF ABGB § 282, MRK Art 5 Abs 4

Das Pflegschaftsgericht kann auch von sich aus – ohne Antrag oder Zustimmung des Sachwalters – die Anhaltung einer behinderten Person in einer Krankenanstalt für Geisteskranke anordnen. Dafür bietet § 282 ABGB die der MRK entsprechende Grundlage.

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