nF ABGB § 282, MRK Art 5 Abs 4
Das Pflegschaftsgericht kann auch von sich aus – ohne Antrag oder Zustimmung des Sachwalters – die Anhaltung einer behinderten Person in einer Krankenanstalt für Geisteskranke anordnen. Dafür bietet § 282 ABGB die der MRK entsprechende Grundlage.