AnerbenG § 2, AnerbenG § 5
Alles Vermögen, das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Erbhof gehört, bildet eine Sondermasse mit eigenem rechtlichen Schicksal. Hier inbegriffen sind auch die Erträgnisse aus dem Erbhof sowie die Aufwendungen auf diesen in der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben.