ABGB § 914
Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu mißbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen. Der Vertrag ist so auszulegen, wie er im Verkehr zwischen redlich denkenden Vertragspartnern verstanden werden darf.
Wird in einem Übereinkommen zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Einklang mit der Verwaltungspraxis und der Rsp des VwGH, die Kapazität von zu errichtenden oder zu erweiternden Zahnambulatorien nach der Anzahl der „Stühle“ bestimmt, ist damit unmißverständlich klargestellt, daß die Vertragsparteien die „Erweiterung“ eines bestehenden Zahnambulatoriums nicht an den dort beschäftigten Zahnbehandlern oder der Behandlungszeit, sondern an der Zahl der installierten Behandlungsstühle messen wollten, weil der Behandlungsstuhl das zentrale und entscheidende Behandlungsinstrument ist, auf das der Zahnbehandler angewiesen ist.