ZPO § 530 Z 7
Soweit sie Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung vorlagen, sind als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise heranzuziehen, die bei Schluß der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen (Vaterschaftsgutachten nach einer erst später entwickelten wissenschaftlichen Erkenntnismethode).