ABGB § 1042, Wr BauO § 129 Abs 2
Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt eine ihm nach der Wr BauO selbst und nicht mehr den Voreigentümer (Verpflichteten) treffende Verpflichtung und hat daher gegen diesen keinen Anspruch auf Aufwandsersatz nach § 1042 ABGB.