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§§ 15, 105 Abs 1 und § 144 Abs 1 StGB; §§ 389 und 391 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 731 Heft 11 v. 1.11.1988

StGB § 15, StGB § 105 Abs 1, StGB § 144 Abs 1, ABGB § 389, ABGB § 391

Mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, handelt auch, wer die Rückgabe von Urkunden an den Berechtigten von der Zahlung eines ihm nicht zustehenden Finderlohns abhängig macht.

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