StGB § 15, StGB § 105 Abs 1, StGB § 144 Abs 1, ABGB § 389, ABGB § 391
Mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, handelt auch, wer die Rückgabe von Urkunden an den Berechtigten von der Zahlung eines ihm nicht zustehenden Finderlohns abhängig macht.