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§ 214 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 330 Heft 9 und 10 v. 1.5.1987

StGB § 214

Der Tatbestand der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht erfaßt das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung zweier Menschen zu einzelnen Unzuchtshandlungen; durch die bloße Werbung für ein Bordell, in dem Prostituierte freiwillig der Unzucht nachgehen, ist er nicht verwirklicht.

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