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§§ 922 ff und 863 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 315 Heft 9 und 10 v. 1.5.1987

ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924, ABGB § 863

Ein bloß allgemein über den vom Käufer verfolgten Verwendungszweck der Ware informierter Verkäufer leistet nicht Gewähr dafür, daß die Ware die konkreten Eigenschaften aufweist, die angesichts der besonderen Umstände auf Seiten des Käufers Bedingung der angestrebten Verwendung sind.

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