AZG § 6, AZG § 7, AZG § 8, AZG § 20, AZG § 23, ABGB § 863, ArbVG § 41, GewO 1859 § 82 lit f
Werden bei einer Betriebsversammlung von Arbeitgeberseite im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Überstunden festgelegt und daraufhin ohne Gegenstimme beschlossen, ist die Überstundenleistung mit den anwesenden Arbeitnehmern gültig vereinbart.