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§§ 6 ff, 20 und 23 AZG; § 863 ABGB; § 41 ArbVG; § 82 lit f GewO 1859

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 264 Heft 7 und 8 v. 1.4.1987

AZG § 6, AZG § 7, AZG § 8, AZG § 20, AZG § 23, ABGB § 863, ArbVG § 41, GewO 1859 § 82 lit f

Werden bei einer Betriebsversammlung von Arbeitgeberseite im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Überstunden festgelegt und daraufhin ohne Gegenstimme beschlossen, ist die Überstundenleistung mit den anwesenden Arbeitnehmern gültig vereinbart.

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