Tir FlurverfLG § 72 Abs 4, Tir FlurverfLG § 72 Abs 5, ABGB § 339, ABGB § 523, JN § 1
Ansprüche wegen Besitzstörung und Eigentumsbeeinträchtigung an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken gehören ungeachtet des Umstandes, ob der Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Zusammenlegungsverfahren steht, vor die Agrarbehörden.