EisbEntG 1954 § 44
Zu den nach dieser Bestimmung zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung zählen auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.
OGH, 19.12.1986, 6 Ob 647/84
verstärkter Senat