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§ 44 EisbEntG 1954

RechtsprechungOrdentliche GerichtePeter RummelJBl 1987, 237 Heft 7 und 8 v. 1.4.1987

EisbEntG 1954 § 44

Zu den nach dieser Bestimmung zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung zählen auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.

OGH, 19.12.1986, 6 Ob 647/84
verstärkter Senat

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