ABGB § 1152, ABGB § 1494, ABGB § 1495
Bei bewußter Inanspruchnahme einer Arbeitsleistung hat sie der Empfänger auch dann angemessen zu entlohnen, wenn die Arbeit nicht in Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteils erbracht wurde. Das gilt nicht, wenn der Empfänger mit der Unentgeltlichkeit der Arbeit rechnen durfte. Dies hat der Leistungsempfänger zu beweisen.