StGB § 11, StGB § 125, StGB § 269 Abs 1, StGB § 287 Abs 1
Die Rauschtat muß alle objektiven und subjektiven Merkmale der betreffenden strafbaren Handlung aufweisen; der Täter kann wegen dieses Delikts nur deshalb nicht bestraft werden, weil es an dem erforderlichen biologischen Schuldelement gebricht. Alle im selben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen bilden nur ein Vergehen nach § 287 StGB.