ABGB § 896, ABGB § 1302, ABGB § 1313a, ABGB § 1358, ABGB § 1478, ABGB § 1489
Der Regreßanspruch eines Solidarschuldners ist ein selbständiger Anspruch, der der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Hat ein Lehrer an einer Privatschule ein gefährliches Reinigungsmittel sorglos verwahrt und dadurch die Schädigung eines Schülers verursacht, so haftet der Schulerhalter dem Schüler für den Lehrer als seinen Erfüllungsgehilfen.