ABGB § 1295, ABGB § 1311
War Gegenstand eines Werkvertrages die Planung eines einzigen Bauwerkes und errichtet der Werkbesteller nach diesem Plan in der Folge eigenmächtig mehrere Bauwerke, so sind die Schäden, die aufgrund von Fehlern in der Planung an den eigenmächtig errichteten Bauwerken auftreten, nicht vom Schutzzweck des Vertrages umfaßt.