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Bundesbeamte: „Beamte auf Zeit“ oder ernannte berufsmäßige Organe?

AufsätzeMR im Rechnungshof Dr. Karl Mathes*)*)Dieser Artikel entspricht meiner persönlichen Meinung.
Gewidmet sind die folgenden Ausführungen einem Vorkämpfer für Rechtsstaatlichkeit im Bundesdienst, dem überzeugten Berufsbeamten Rudolf Grüner.
JBl 1987, 703 Heft 21 und 22 v. 1.11.1987

Das Bundesverfassungsrecht beantwortet die Frage nicht ausdrücklich, ob eine Planstelle mit einem privatrechtlich angestellten Organwalter auf eine bestimmte Zeit (sog „Beamter auf Zeit“) besetzt werden darf. Im Art 20 Abs 1 B-VG wird hingegen eindeutig und klar festgehalten:

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