RAO § 3 idF vor dem RAPG, RAO § 2 Abs 1
Eine anrechenbare Praxis als Rechtsanwaltsanwärter setzt voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Beruf unter Aufsicht seines Chefs voll und ganz widmet. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine anderweitige Arbeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet ist.