MRG § 10 Abs 4
Bei einvernehmlicher Auflösung des Mietvertrages hat der Mieter zur Wahrung des Anspruchs nach § 10 MRG dem Vermieter spätestens im Zeitpunkt des Zustandekommens der Auflösungsvereinbarung – und nicht bis zu einem etwa vereinbarten späteren Zeitpunkt der Vertragsauflösung – die Höhe des begehrten Aufwandersatzes anzuzeigen.