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§ 10 Abs 4 MRG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 531 Heft 15 und 16 v. 1.8.1987

MRG § 10 Abs 4

Bei einvernehmlicher Auflösung des Mietvertrages hat der Mieter zur Wahrung des Anspruchs nach § 10 MRG dem Vermieter spätestens im Zeitpunkt des Zustandekommens der Auflösungsvereinbarung – und nicht bis zu einem etwa vereinbarten späteren Zeitpunkt der Vertragsauflösung – die Höhe des begehrten Aufwandersatzes anzuzeigen.

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