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§§ 1437, 330 und 335 ABGB; § 7 OÖ GrundverkehrsG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 513 Heft 15 und 16 v. 1.8.1987

ABGB § 1437, ABGB § 330, ABGB § 335, OÖ GrundverkehrsG § 7

Der Verkäufer ist zwar verpflichtet, alles zu tun, damit der Liegenschaftskauf, sofern erforderlich, grundverkehrsbehördlich genehmigt werde. Ist er nach dem GVG zur Antragstellung verpflichtet, so macht ihn deren Unterlassung aber mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang dem Käufer nicht schadenersatzpflichtig.

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