B-VG Art 83 Abs 2, B-VG Art 144, StGG Art 5, EisenbahnenteignungsG § 37 idF BGBl 1954/71 (EEG)
Zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das G eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Dem Rechtsinstitut der Enteignung ist die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent.