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§ 30 Abs 2 Z 4 MRG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 447 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

MRG § 30 Abs 2 Z 4

Die nicht näher begrenzte Gestattung der Untervermietung berechtigt im Zweifel zur gänzlichen Untervermietung.

Bei der Prüfung, ob der Mieter den Mietgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet, sind auch die Aufwendungen des Mieters zu berücksichtigen, soweit ihr Nutzungswert dem Untermieter während des Vertragsverhältnisses noch zugute kommt. Auch Aufwendungen des Untermieters können grundsätzlich berücksichtigt werden, sofern sie dem Mieter nach Ende des Untermietverhältnisses noch nützlich sind. Keine Veranschlagung solcher Aufwendungen, wenn ihnen durch einen befristeten Abzug vom Untermietzins Rechnung getragen und überdies ein Aufwandsersatzanspruch des Untermieters vorgesehen wurde, so daß sich ein eventueller Restnutzen des Mieters noch gar nicht abschätzen läßt.

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