ASVG § 4 Abs 2, ASVG § 35 Abs 1
Bei Dienstverhältnissen zu Personengesellschaften des Handelsrechts ist Dienstgeber die Gesellschaft.
Die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH im Ausmaß von 50% schließt die Dienstnehmereigenschaft nicht aus, wenn der Gesellschafter nicht Geschäftsführer der GmbH, sondern nur Einzelprokurist der KG ist.