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§ 23 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BBO); Verwirkung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 399 Heft 11 und 12 v. 1.6.1987

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 § 23 idF (BBO), Verwirkung

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