ABGB § 922, ABGB § 932, ABGB § 1167, ABGB § 1298, ABGB § 1478
Bei Leistungen mehrerer Unternehmer, die alle in einem Vertragsverhältnis zum Besteller (Käufer) stehen, muß der Besteller beweisen, welcher Schuldner den Baumangel herbeigeführt hat. § 1298 ABGB betrifft diesen Fall nicht. Zur Verjährung der Forderungen eines Bauträgers, der selbst nur den Rohbau herstellt, aber den Ausbau durch andere Unternehmer bevorschußt.