HGB § 134, HGB § 132
Eine OHG, die für einen die Lebenserwartung eines Gesellschafters weit übersteigenden Zeitraum eingegangen ist, kann nicht nach § 132 HGB gekündigt werden.
OGH, 07.11.1985, 7 Ob 637/85
HGB § 134, HGB § 132
Eine OHG, die für einen die Lebenserwartung eines Gesellschafters weit übersteigenden Zeitraum eingegangen ist, kann nicht nach § 132 HGB gekündigt werden.
OGH, 07.11.1985, 7 Ob 637/85