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§§ 134 und 132 HGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 243 Heft 7 und 8 v. 12.4.1986

HGB § 134, HGB § 132

Eine OHG, die für einen die Lebenserwartung eines Gesellschafters weit übersteigenden Zeitraum eingegangen ist, kann nicht nach § 132 HGB gekündigt werden.

OGH, 07.11.1985, 7 Ob 637/85

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