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§ 502 Abs 4 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 192 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

ZPO § 502 Abs 4

Eine Rechtsfrage, deren Lösung keine Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwarten läßt, ist keine Rechtsfrage iS der angeführten Gesetzesstelle.

OGH, 23.04.1985, 4 Ob 326/85

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