ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Zum Begriff der Adäquanz. Stellt eine Bank ihrem Kunden den für die Bezahlung der Einfuhr-Umsatzsteuer nötigen Betrag nicht zur Verfügung, so ist es eine inadäquate Folge, wenn dessen Geschäftspartner deshalb die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abbricht.