vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 1293 ff ABGB; §§ 425 ff HGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 101 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, HGB § 425, HGB § 426, HGB § 427

In Fällen positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner auch für Schäden am bloßen Vermögen; für das Verschulden seiner Gehilfen hat er gemäß § 1313 a ABGB einzustehen. Der Schutzzweck eines Vertrages kann auch dahin gehen, die Kontinuität der zwischen dem Gläubiger und dessen Auftraggeber laufenden Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Zur Adäquanz- und Schutzzwecklehre im allgemeinen1)1)Siehe zu dieser E sowie zu den in diesem Heft der JBl 1986, 98 und 103 abgedruckten E die Glosse von Koziol in diesem Heft der JBl 1986, 105..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!