ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, HGB § 425, HGB § 426, HGB § 427
In Fällen positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner auch für Schäden am bloßen Vermögen; für das Verschulden seiner Gehilfen hat er gemäß § 1313 a ABGB einzustehen. Der Schutzzweck eines Vertrages kann auch dahin gehen, die Kontinuität der zwischen dem Gläubiger und dessen Auftraggeber laufenden Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Zur Adäquanz- und Schutzzwecklehre im allgemeinen1).